Mit den beiden Nürnberger Gesetzen, dem Reichsbürgergesetz
und dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und
der deutschen Ehre, verabschiedet auf dem Reichsparteitag
in Nürnberg am 15.September 1935, schuf sich das NS-Regime
eine gesetzliche Grundlage zur Ausgrenzung und Verfolgung
der Juden in Deutschland. Auf diesen Nürnberger Gesetzen
baute die weitere Rassegesetzgebung des nationalsozialistischen
Staates auf.
Reichsbürgergesetz vom 15.September 1935
Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird.
§ 1.
-
Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen
Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.
-
Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.
§ 2.
-
Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten
Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und
geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen.
-
Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes
erworben.
-
Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen
Rechte nach Maßgabe der Gesetze.
§ 3.
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen
mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung
und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften.
Nürnberg, den 15. September 1935, am Reichsparteitag
der Freiheit
Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der
deutschen Ehre vom 15.September 1935
Durchdrungen von der Erkenntnis, daß die Reinheit
des deutschen Blutes die Voraussetzung für den Fortbestand
des deutschen Volkes ist, und beseelt von dem unbeugsamen
Willen, die deutsche Nation für alle Zukunft zu sichern,
hat der Reichstag einstimmig das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird.
§ 1.
- Eheschließungen zwischen Juden und Staatsangehörigen
deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten.
Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn
sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslande geschlossen
sind.
- Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt
erheben.
§ 2.
Außerehelicher Verkehr zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen
oder artverwandten Blutes ist verboten.
§ 3.
Juden dürfen weibliche Staatsangehörige deutschen oder artverwandten
Blutes unter 45Jahren nicht in ihrem Haushalt beschäftigen.
§ 4.
-
Juden ist das Hissen der Reichs- und Nationalflagge und das
Zeigen der Reichsfarben verboten.
-
Dagegen ist ihnen das Zeigen der jüdischen Farben gestattet.
Die Ausübung dieser Befugnis steht unter staatlichem Schutz.
§ 5.
-
Wer dem Verbot des §1 zuwiderhandelt, wird mit Zuchthaus bestraft.
-
Der Mann, der dem Verbot des §2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
oder mit Zuchthaus bestraft.
-
Wer den Bestimmungen der §3 oder § 4 zuwiderhandelt, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit
einer dieser Strafen bestraft.
§ 6.
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter
des Führers und dem Reichsminister der Justiz die zur Durchführung
und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
§ 7.
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, §3 jedoch erst am
1.Januar 1936 in Kraft.
Nürnberg, den 15. September 1935, am Reichsparteitag der Freiheit
"Nürnberger Gesetze"
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