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Aufenthaltsbewilligung für Lebenspartner


Liechtensteinische Landesangehörige mit Wohnsitz in Liechtenstein und EWR- sowie Schweizer Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung, Daueraufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein können um eine Aufenthaltsbewilligung für ihren Lebenspartner oder ihre Lebenspartnerin ansuchen. Die Regierung hat eine Quote von 24 Bewilligungen pro Jahr festgelegt.

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Lebenspartnerschaften.

Die Regierung entscheidet einmal pro Quartal über die Anträge zum Nachzug des Lebenspartners.

1) Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung:

Personen, die ein Gesuch stellen, müssen für die Gesuchstellung folgende allgemeine Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  1. Die Person mit Wohnsitz in Liechtenstein, welche ihren Lebenspartner / ihre Lebenspartnerin nachziehen will, muss die liechtensteinische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzen. Im Falle von EWR- und CH-Staatsangehörigen ist eine Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung erforderlich.
  2. Es ist eine intakte und gelebte Beziehung von mindestens fünf Jahren glaubhaft nachzuweisen, wobei im Bedarfsfall eine persönliche Befragung der beiden Personen vorgenommen werden kann.
  3. Beide, sowohl die nachziehende als auch die nachzuziehende Person, müssen ledig, geschieden, verwitwet oder in aufgelöster eingetragener Partnerschaft sein.
  4. Beide müssen über 30 Jahre alt sein.
  5. Die Person, welche ihren Lebenspartner / ihre Lebenspartnerin nachziehen will, muss einen Wohnsitz von insgesamt mindestens 15 Jahren in Liechtenstein nachweisen.
  6. Beide dürfen nicht vorbestraft sein.
  7. Sowohl bei der nachziehenden Person als auch bei der nachzuziehenden Person dürfen keine offenen Betreibungen in Liechtenstein bzw. im letzten Wohnsitzstaat registriert sein.
  8. Sowohl die nachziehende Person  als auch die nachzuziehende Person nicht fürsorgeabhängig sein.
  9. Zur Absicherung, dass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen wird, ist eine Garantie einer Bank mit Sitz in Liechtenstein beizubringen.
  10. Die Person, welche ihren Lebenspartner / ihre Lebenspartnerin nachziehen will, muss nachweisen, dass sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt.

Ferner muss sichergestellt sein, dass sich die nach Liechtenstein zuziehenden LebenspartnerInnen im Falle einer Erwerbstätigkeit im Ausland, trotzdem schwerpunktmässig in Liechtenstein aufhalten.

2) Das Recht des nachgezogenen Lebenspartners zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 42 PFZG.

3) Für Kinder von nachgezogenen Lebenspartnern aus früheren Ehen oder Partnerschaften kann kein Familiennachzug nach Art. 40 PFZG ff. geltend gemacht werden.


Gebühren:

Bei einem positiven Entscheid durch die Regierung richten sich die Gebühren nach den Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 Bst. a und c der Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht (LGBl. 2011 Nr. 440) und belaufen sich auf gesamt CHF 1'060.--. Bei einem negativen Entscheid sind gemäss Art. 14 Abs. 1 der Gebührenverordnung (LGBl. 2011 Nr. 440) CHF 80.-- einzuheben.

Mit der Einführung der neuen Gebührenverordnung erhebt das Ausländer- und Passamt gemäss Art. 7 der Gebührenverordnung (LGBl. 2011 Nr. 440) einen Kostenvorschuss von 80 CHF.

Wir bitten Sie, diesen Betrag an folgende Bankverbindung zu überweisen:

Bank:                   Liechtensteinischen Landesbank, 9490 Vaduz
Konto Nr.:            203.288.00
Unterkonto Nr.:   103.431.00.02
Clearing-Nr.:        8800
BIC/Swift:            LILALI2XXXX
IBAN-Nr.               LI3108800000020328800
Zahlungsgrund:   APA, Vorauszahlung Vergabe, Name und Vorname zuziehende Person

Den Gesuchsunterlagen ist der entsprechende Einzahlungsbeleg beizulegen.

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